25 | 11 | 2024 | Schweiz | Praxis | 0 | 1060 |
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Schwarzfischer erwischt – Was tun?
Gewässerpächter, Vereinsmitglieder oder Inhaber eines kantonalen Patents treffen gelegentlich auf einen Schwarzfischer am Gewässer. Dabei sind Augenmass und Vorsicht gefragt: Es gilt, weder mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen, noch das Risiko einer gewaltsamen Auseinandersetzung einzugehen. «Petri-Heil» hat auch bei der Kantonspolizei nachgefragt.
«Aber hallo, was macht der denn hier?!» Man erwischt einen Schwarzfischer in flagranti. Was darf, kann und soll man tun? Wohl kaum, was einem in der ersten Wut als angebracht dünkt: Ohrfeigen etwa, oder ins Wasser werfen, das Fischerzeug und die gefangenen Fische wegnehmen oder das Fahrzeug des Fehlbaren blockieren. Was ist tatsächlich erlaubt, und wie geht man richtig vor? Wir haben nachgefragt.
Darf man von einem mutmasslichen Schwarzfischer verlangen, sich auszuweisen und seinen Rucksack zu öffnen?
Gregor Schäppi, Dienstchef des Fachdienstes Tier-/Umweltschutz der Kantonspolizei Zürich antwortet dazu: «Grundsätzlich nicht. Dies ist der Polizei und den legitimierten Aufsichtsbehörden (Fischereiaufseher, Ranger usw.) vorbehalten.
Wenn ein Fischer auf Verlangen seine Dokumente freiwillig vorweist, ist dies nicht verboten. Zwangsmassnahmen sind aber ausschliesslich der Polizei vorbehalten. Im Zweifelsfall ist die Polizei zu verständigen.»
Wir haben der Polizei und den Aufsichtsbehörden weitere Fragen gestellt und folgende Antworten erhalten:
Einem ertappten Schwarzfischer sein Fischerzeug wegnehmen oder beschädigen?
Nein, damit macht man sich selbst strafbar.
Einen Schwarzfischer überwältigen und festhalten, bis die Polizei eintrifft?
Nein, dies ist nur bei schweren Straftaten oder Verbrechen zulässig. Man sollte sich nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen, da einem sonst Nötigung oder Körperverletzung vorgeworfen werden könnte.
Bild-, Ton- oder Filmaufnahmen machen und für eine Anzeige verwenden?
Ob solche Beweismittel (z. B. Fotos) für eine Anzeige verwendet werden können, entscheidet die zuständige Untersuchungsbehörde. Die Polizei sammelt und sichert sämtliche Beweismittel und leitet diese an die Untersuchungsbehörde weiter.
Die grundsätzliche Empfehlung bei einem klaren Fall von Schwarzfischerei lautet: Die 117 oder die zuständige Fischereiaufsicht anrufen. Um die Fluchtgefahr zu verringern, sollte man sich im Hintergrund halten und den Schwarzfischer nicht ansprechen, bevor die Ordnungshüter eintreffen. Ob man sofort diesen Weg wählt oder den Frevler selbst zur Rede stellt und ihm eine Chance gibt, bleibt Ermessenssache.
An kantonalen Patentgewässern kann bei kleineren Verstössen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommen. In solchen Fällen ist es unkompliziert, bei Verdacht oder beobachteten Vergehen die Polizei oder die Fischereiaufsicht zu benachrichtigen, um eine Kontrolle zu veranlassen.
Ordnungsbussen
Die bundesrechtlichen Ordnungsbussenziffern 13001 bis 13003 (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11) stützen sich auf das Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0). Diese können und werden gesamtschweizerisch angewendet. Darin aufgeführt sind Bussen für Verstösse gegen die Schonzeit, Fangmindestmasse und Fangverbote. Damit ist die gesetzliche Grundlage gegeben, um für bestimmte geringfügige Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften Ordnungsbussen ausstellen zu können, ohne dass ein förmliches Strafverfahren eingeleitet werden muss. Dadurch wird eine unkomplizierte Bestrafung von Übertretungen ermöglicht, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gleichzeitig die Einhaltung der Regeln zu fördern.
Die spezifischen Ordnungsbussen sind in den entsprechenden kantonalen oder kommunalen Verordnungen definiert, welche im Detail festlegen, welche Verstösse welche Bussen nach sich ziehen. Die «Bussenkataloge» der Kantone unterscheiden sich in Bezug auf die gebüssten Vergehen und die Höhe der Bussen. Einen besonders ausführlichen Bussenkatalog mit 48 verschiedenen Verstössen gegen die Fischereiregeln mit Strafbeträgen zwischen CHF 500.– (Fischen ohne gültiges Patent) und CHF 50.– (kleinere Verstösse wie z. B. nicht sofortiges Erfassen von Fischen in der Fangstatistik) kennt der Kanton Graubünden.
Ordnungsbussen können nur von der Polizei oder der Fischereiaufsicht erteilt werden, wenn diese die Widerhandlung selbst feststellen. Eine Busse können nur dazu legitimierte und ausgebildete Ordnungshüter ausstellen.
Anzeige im ordentlichen Verfahren
Die bundes- und kantonsrechtlichen Ordnungsbussenkataloge sind abschliessend, das heisst: Widerhandlungen, welche dort nicht explizit aufgeführt sind, müssen im ordentlichen Verfahren an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde zur Anzeige gebracht werden. Bei schweren Verstössen oder der illegalen Fischerei an einem Pachtgewässer braucht es eine Anzeige, damit die fehlbare Person zur Rechenschaft gezogen wird. Entsprechend höher fällt das Strafmass aus und es kommt zu einem Eintrag im Strafregister. Als Gewässerpächter ist man daher gefordert, je nach Situation zu entscheiden und das geltende Verbot für Unberechtigte auch mit entsprechenden Hinweistafeln vor Ort deutlich zu machen.
Verhältnismässigkeit
Nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen: Bei Jungfischern und offensichtlichen Fischerei-Anfängern, die sich unwissentlich oder dreist als Schwarzfischer versuchen, ist ein differenziertes Vorgehen sinnvoll. Eine Verwarnung oder ein klärendes Gespräch ist dann oft angemessener, als direkt die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten. Aufklärung und Entgegenkommen können in solchen Situationen mehr bewirken. Ein junger oder unerfahrener Fischer, der fair informiert wird und eine echte Chance erhält, entwickelt sich eher zu einem engagierten Petrijünger mit Patent. Bei kleineren Pachtgewässern haben Schwarzfischer zudem vielfach überzogene Erwartungen – sie hoffen, sofort einen prächtigen Hecht oder eine grosse Forelle zu fangen – und geben bei ausbleibendem Erfolg ohnehin schnell auf. Bei groben Verstössen wie dem Einsatz verbotener Methoden oder wiederholtem Schwarzfischen endet jedoch die Toleranz und entschlossenes Handeln ist gefragt.
Chance Vereinsgewässer
Nicht wenige Fischer sind einem Verein beigetreten, weil ihnen als Jungfischer, die es mit den Regeln nicht so genau nahmen, am Vereinsgewässer Nachsicht gezeigt wurde. Eine Einladung in den Verein wird oft dankbar angenommen und in vielen Fällen entstehen daraus langfristige Mitgliedschaften. Vereinsgewässer bieten Einsteigern einen attraktiven Zugang zur Fischerei und dem Verein die Möglichkeit, neue Mitglieder zu gewinnen. Verfügt ein Fischerverein über ein Vereinsgewässer, sollte die Option des Beitritts für den Erwerb von Tages- oder Jahreskarten transparent kommuniziert werden – etwa durch Hinweise direkt am Gewässer und der Vereinshomepage. Besonders Jungfischer und Einsteiger sind sehr dankbar, Gewässer in ihrer Umgebung nicht nur als Schwarzfischer befischen zu können und gleichzeitig Teil einer Fischergemeinschaft zu werden. Eine Win-Win-Situation für beide Seiten. Gibt es Gewässerpächter unter den Mitgliedern eines darbenden Vereins ohne Vereinsgewässer? Steht die nächste Ausschreibung einer Pachtperiode an? Dann sollte man im Vereinslokal darüber diskutieren – und nicht (nur) über den Umgang mit Schwarzfischern.
Beispiel: Ordnungsbussen Graubünden
Der Kanton Graubünden kennt einen besonders ausführlichen Bussenkatalog. An dieser Stelle Auszüge daraus:
- Fischen ohne gültiges Patent: CHF 500.–
- Gleichzeitiges Fischen mit mehreren Angelgeräten: CHF 150.–
- Fischen während der Schonzeit, pro Fisch: CHF 100.–
- Fischen in einem Schongebiet: CHF 200.–
- Nicht erlaubte Fischereigeräte in Fliegenfischerstrecken: CHF 100.–
- Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das Fangmass, pro Fisch: CHF 100.–
- Überschreiten der täglichen Fanglimite, pro Fisch: CHF 100.–
- Nichtführen der Fangstatistik: CHF 50.–
- Nichtabgabe der Fangstatistik: CHF 100.–
- Verwendung von lebenden Köderfischen: CHF 250.–
- Nichtbeaufsichtigen von Angelgeräten bei der Ausübung der Fischerei: CHF 150.–
- Nichtsofortiges Töten von gefangenen Fischen: CHF 100.–
> PDF mit den Fischereivorschriften: Der Bussenkatalog ist dort ab Seite 55 zu finden.
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